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Brief an:
Herrn
Minister Dr. von Boetticher
Ministerium für Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume des
Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Kiel-Heikendorf, 19.12.2005 -
"Verbot des betäubungslosen Schächtens"
Sehr geehrter Herr Minister,
in der Zeit vom 10. bis 13. Januar 2006 feiern gläubige Muslime das islamische Opferfest. Traditionell werden hierbei Tiere geschlachtet, indem den lebenden Tieren ohne Betäubung die Kehle durchschnitten wird, um sie ausbluten zu lassen.
PROVIEH-VgtM e.V. bittet Sie dringend, dafür zu sorgen, dass keine betäubungslosen Schächtungen an Tieren vorgenommen werden!
Bitte veranlassen Sie, dass in Schleswig-Holstein keine Ausnahmegenehmigungen für das Schächten ohne Kurzzeitbetäubung erteilt werden und tragen Sie für einen entsprechenden einheitlichen Rechtsvollzug in Schleswig-Holstein Sorge!
PROVIEH-VgtM e.V. bittet Sie außerdem, für eine Änderung des § 4a Abs.2 Nr.2 TierSchG einzutreten, damit der Staatszielbestimmung Tierschutz endlich Rechnung getragen wird.
Ihr Tätigwerden ist erforderlich, damit dem durch das Schächten verursachten Tierleid Einhalt geboten wird. Da der Tierschutz seit dem 1. August 2002 Verfassungsrang besitzt, ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002, in dem das betäubungslose Schächten für zulässig erklärt wurde, nicht mehr bindend. Somit hat nunmehr eine gleichrangige Abwägung zwischen dem Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit von Antragstellern einer Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schächten und dem Staatsziel Tierschutz zu erfolgen.
Im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schächten erteilt werden darf, ist nun zu beachten, dass durch die Aufnahme der Staatszielbestimmung Tierschutz auch vorbehaltlose Grundrechte wie die Glaubens- und Religionsfreiheit eingeschränkt werden können, soweit dies zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Tieren erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die Tiere leiden durch das betäubungslose Schächten erheblich und sind großer Angst und Schmerzen ausgesetzt. Bei den Tieren wird bei vollem Bewusstsein der Schächtschnitt durchgeführt, wobei der Zeitraum bis zum Erlöschen des Empfindungsvermögens beim Schaf bis zu 14 Sekunden und bei Rindern bis zu 60 Sekunden dauert. Im Vergleich dazu werden korrekt bolzenschuss- oder elektrokurzzeitbetäubte Wiederkäuer innerhalb von wenigen Millisekunden empfindungslos. Aufgrund dieses erheblichen Tierleids wird durch das Staatsziel Tierschutz die Pflicht der vorherigen Betäubung erforderlich. Im Rahmen der Abwägung zwischen den Verfassungsgütern der Glaubens- und Religionsfreiheit und des Tierschutzes wird die Glaubens- und Religionsfreiheit dann nicht unvermeidlich beeinträchtigt, wenn das Tier vor dem Schächten kurzzeitig betäubt wird. Ebenso wird das Tierleid durch eine Kurzzeitbetäubung erheblich gemindert. Daraus folgt, dass das betäubungslose Schächten unzulässig ist.
Daher unterstützt PROVIEH-VgtM e.V. auch das vorbildliche Vorgehen des Landrates des Lahn-Dill-Kreises, Herrn Dr. Ihmels, der gegen die rechtsfehlerhafte Entscheidung des VGH Kassel vom 24. November 2004, die das betäubungslose Schächten für zulässig erklärt, Rechtsmittel eingelegt hat.
Wir bedanken uns im Voraus, dass Sie uns über das von Ihnen Veranlasste unterrichten.
Unsere Bitte haben wir auch an die zuständigen Ministerinnen und Minister der anderen Bundesländer gesandt.
Mit den besten Wünschen für ein friedliches Weihnachtsfest für Mensch und Tier.
Sandra Gulla
Vorsitzende
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