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Satzung




§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "PROVIEH – Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche für und gegen den Verein ist Kiel.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, einer Entwicklung entgegenzuwirken, die zu einer rücksichtslosen Ausbeutung des Nutztieres als eines "Produktionsmittel" geführt hat. Sie halten diese Entwicklung nicht nur für gefährlich im Sinne einer anzustrebenden Humanisierung der Gesellschaft, sondern auch für fragwürdig im Hinblick auf eine gesunde Ernährung der Bevölkerung.

Die Mitglieder des Vereins fordern übereinstimmend mit § 2 des Tierschutzgesetzes vom 1. Januar 1987:

"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden."

Die Mitglieder halten jedoch die in dem § 2a(1) des Gesetzes angegebenen Bedingungen der industriellen Massentierhaltung für den in § 2 genannten Prinzipien widersprechend. Sie werden versuchen, auf die Rechtsverordnungen für die Massentierhaltung Einfluß zu nehmen im Sinne des § 2 des Gesetzes; und sie werden diese Rechtsverordnungen in der Bevölkerung bekanntmachen und zur Diskussion stellen.

§ 2a(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,

2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren, sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,

3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,

4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann der Bundesminister auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

Begründung der Notwendigkeit des Vereins:

Die Tierschutzvereine sind erst in den letzten Jahrzehnten mit dem Problem der Massentierhaltung konfrontiert worden und im allgemeinen durch die bereits übernommenen anderen mannigfachen Aufgaben des Tierschutzes in Anspruch genommen, so dass sie oft weder die notwendige Sachkenntnis erwerben noch die Zeit erübrigen konnten, sich dieser dringend gewordenen Aufgabe mit der erforderlichen Intensität zu stellen.
Auch im Interesse einer Zusammenarbeit mit den Verbrauchern und Bauern halten die Mitglieder einen Verein, der ausschließlich die angegebene Zielsetzung hat, für notwendig. Der Verein wird in seiner Arbeit besonderen Wert auf die Mithilfe landwirtschaftlich geschulter Fachkräfte legen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch tierschützerische Arbeit. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Mittel der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, auch juristische Personen, Vereine, Gesellschaften und Firmen können als Mitglieder aufgenommen werden.

2. Über die Aufnahmen, die schriftlich zu beantragen sind, entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder durch Tod.

4. Der Austritt aus dem Verein ist mit mindestens dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich zu erklären. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wenn es mit der Entrichtung von 2 Jahresbeiträgen oder Teilen von ihnen trotz Mahnung im Rückstand bleibt oder

b) dem Zweck oder der Satzung des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

6. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seine dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilende Entscheidung ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.

§ 5 Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu zahlen, dessen Höhe für das laufende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag kann in begründeten Fällen oder auf Antrag des Mitglieds vom Vorstand ermäßigt werden.

§ 6 Organe und Ausschüsse

Organe und Ausschüsse sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Verein kann für besondere Zwecke Ausschüsse bilden

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jeweils in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres von dem Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Sie muß außerdem innerhalb einer Frist von 2 Monaten einberufen werden, wenn es der Vorstand mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich beantragen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen und muß spätestens 10 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die vorgesehene Satzungsänderung muß unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung angegeben sein. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die wenigstens seit sechs Monaten dem Verein angehören.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Punkte zur Beratung und Beschlußfassung:

a) Entgegennahme und Diskussion des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

b) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

c) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

d) Festsetzung des Jahresbeitrages,

e) Anträge auf Satzungsänderung.

Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

2. Die Vorstandsmitglieder und 2 Rechnungsprüfer werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie verbleiben bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Wählbar sind Mitglieder, die wenigstens seit zwölf Monaten dem Verein angehören.

3. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein, mindestens aber vierteljährlich.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5. Vorstandsbeschlüsse können in eilbedürftigen Fällen auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden. Das gilt nicht für Anträge auf Ausschluß von Mitgliedern oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

6. Sinkt der Vorstand vor Ablauf seiner Amtsdauer auf weniger als 3 Mitglieder oder scheiden in einer Amtsperiode der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende aus, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ergänzung des Vorstandes durch Nachwahl einzuberufen. Diese Nachwahlen laufen mit der Amtsperiode des Gesamtvorstandes aus.

7. Ein Vorstandsmitglied kann unbeschadet eines Austritts oder eines Ausschlusses aus dem Vorstand abberufen werden, wenn dies auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 9 Entschädigungen

Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Barauslagen und Reisekosten können erstattet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu verabschieden ist.

§ 10 Rechnungslegung

Der Vorstand hat der außerordentlichen Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und den Finanzbericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassenbelege des Vereins auf ihre Angemessenheit und sachgerechte Anweisung. Sie können sich auf eine stichprobenweise Überprüfung beschränken. Ihr schriftlicher Bericht mit einem entsprechenden Antrag wie auf Entlastung des Vorstandes, hat der Versammlung vorzuliegen. Während des Geschäftsjahres können die Kassenprüfer nach eigenem Ermessen Kassenprüfungen vornehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich ist und Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Muß eine solche Versammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Dreiviertelmehrheit endgültig beschließt.

2. Das Vereinsvermögen wird nach Bestimmung der Auflösungsversammlung einem in seiner Zielsetzung gleichgerichteten Verein oder einer Stiftung überwiesen.

24103 Kiel, 02. Februar 2008




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